Schleiblatt Verlag Rieseby Presserecht Pressegesetz Schleswig-Holstein vom 19. Juni 1964 zuletzt geändert d.G.v. 19.12.1994 § 1 Freiheit der Presse (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. (2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. (3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten. (4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Berufsgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig. § 2 Zulassungsfreiheit Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden. § 3 Öffentliche Aufgabe der Presse Die Presse erfüllt dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt oder Kritik übt. § 4 Informationsrecht der Presse (l) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Recht auf Auskunft kann gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit 1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2. ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder    4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.   (3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. § 5 {aufgehoben d.G.v. 9.12.1974} § 6 Sorgfaltspflicht der Presse Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbaren Inhalt freizuhalten, bleibt unberührt.  § 7 Begriffsbestimmungen (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. (2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen. mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden. (3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht 1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, 2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehr, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen. (4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.  § 8 Impressum (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein. (2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz l geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten.Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend. § 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur (1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer a. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat, b. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt, c. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat, d. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist, e. nicht unbeschränkt wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, strafgerichtlich verfolgt werden kann. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. § 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort ,,Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist. § 11 Gegendarstellungsanspruch (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. (2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Diese können den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. (3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, der beanstandete Text ist als Anzeige abgedruckt worden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Gegendarstellung darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. (4) Wird der frist- und formgerechte Abdruck der Gegendarstellung verweigert, so entscheiden auf Antrag des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in diesem Verfahren über den Gegendarstellungsanspruch endgültig entschieden wird. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ist der Anspruch auf Abdruck der beantragten Gegendarstellung begründet, so ordnet das Gericht an, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger diese in der in Abs. 3 genannten Form und Frist veröffentlichen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte. § 12 Anbietungsverpflichtung der Verleger und Drucker (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger a. der Universitätsbibliothek in Kiel, b. der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek in Kiel, c. der Stadtbibliothek in Lübeck je ein Stück anzubieten und auf Verlangen abzuliefern (Pflichtexemplare). (2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird. (3) Verleger und Drucker periodischer Druckwerke gehören ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten. § 13, § 14 {aufgehoben durch Ges. vom 9. 12. 1974} § 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten. § 16 - § 19 {aufgehoben durch Ges. vom 9. 12. 1974} § 20 Strafrechtliche Verantwortung (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerk begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen. (2) Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Abs. 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft a. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, b. bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht. § 21 Strafbare Verletzung der Presseordnung Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, der nicht den Anforderungen des § 9 entspricht, 2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt, 3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§8) zuwiderhandelt, 4. entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt. § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt, oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen, b. als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§10), c. gegen die Verpflichtungen aus § 12 verstößt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 21 bezeichneten Handlungen begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Deutsche Mark geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte. § 23 {aufgehoben durch Ges. vom 9. 12. 1974} § 24 Verjährung (1) Die Verfolgung von Straftaten, a. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder b. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. (2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten. (3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen. (4) Für die Verfolgung von Straftaten, die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken begangen werden, die a. nicht das nach § 8 erforderliche Impressum enthalten oder b. nicht zu den periodischen Druckwerken zählen, gelten entgegen Absatz 1 und 3 die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Frist und den Beginn der Verfolgungsverjährung. § 25 Hörfunk und Fernsehen (1) Die §§ 4 und 6 Satz 2 sowie die §§ 20 und 24 gelten für Hörfunk und Fernsehen entsprechend. (2) Der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts ,,Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961 (GVOBI. Schl.-H. S.170) und der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 20. August 1980 (GVOBl. Schl.-H. S.302) bleiben unberührt. § 26 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1964 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft a. § 6 des preußischen Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (GS N. 273), b. das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBI. 1 S.65) als Landesrecht, c. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Pressewesens vom 27. Sept. 1949 (GVOBl. Schl.-H. S.199), d. das vorläufige Gesetz über den Presseausschuss vom 29. November 1949 (GVOBl. Schl.-H. S.225)   Oben Oben Oben Oben Oben